§ 38a – Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer angrenzen und innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens 5 Prozent aufweisen, innerhalb eines Abstandes von 5 Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit Ablauf des 30. Juni 2020. (2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt die Linie des Mittelwasserstandes, sofern das Landesrecht diesen Bezugspunkt vorsieht und schädliche Gewässerveränderungen vermieden werden.
Kurz erklärt
- Eigentümer und Nutzungsberechtigte müssen an landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer grenzen, eine ganzjährig begrünte Pflanzendecke innerhalb von 5 Metern zur Böschungsoberkante erhalten oder herstellen.
- Dies gilt für Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 5 Prozent und innerhalb von 20 Metern zur Böschungsoberkante.
- Bei Gewässern ohne klare Böschungsoberkante ist der Mittelwasserstand entscheidend.
- Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung der Pflanzendecke ist alle fünf Jahre erlaubt, beginnend nach dem 30. Juni 2020.
- Landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt und können abweichende Regelungen vorsehen.